Wechselmodell (Szenario 3) am ÜWG ab 09.11.2020 aktualisiert

Liebe Schulgemeinde.
Das Staatliche Schulamt Heppenheim und der Kreis Bergstraße haben die Schulen darüber informiert, dass die Verfügung vom 09.November 2020 aufgrund der 7-Tages-Inzidenz >150 im Kreis Bergstraße  das Wechselmodell (Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht) ab der Jahrgangsstufe 8  eingeführt wird.

Entsprechend dem Stufenkonzept (siehe den Leitfaden „Schulbetrieb im Schuljahr 2020/2021 — Planungsszenarien für die Unterrichtsorganisation orientiert an der Entwicklung des Infekti­onsgeschehens” vom 1. September 2020) sind von den Gesundheitsämtern in Abstimmung mit den Staatlichen Schulämtern an das örtliche Infektionsgeschehen angepasste Maßnah­men zu ergreifen.

Allgemeinverfügung  

  • 1 Wechsel- oder Hybridunterricht in Schulen ab Klassenstufe 8

Ergänzend zu den Bestimmungen der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März 2020 in der jeweils gültigen Fassung wird für das Gebiet des Kreises Bergstraße die folgende Regelung zu Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen getroffen:

  1. In Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes ist der Unterricht ab Klassenstufe 8, zur Reduzierung der Anzahl der Schülerinnen und Schüler in einem Klassenzimmer, in der Form des „Wechselmodells” (Wechsel zwischen Präsenzunterricht und Distanzunterricht mit oder ohne digitale Hilfsmittel) anzubieten und wahrzunehmen.
  2. Die Reduzierung der Anzahl der vor Ort zu Unterrichtenden soll nach Möglichkeit derart
    gestaltet werden, dass der Unterricht für die im Klassenzimmer verbleibenden Schüle­rinnen und Schüler, unter Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 Metern, abgehalten werden kann.
  3. Über die Umsetzung im Einzelfall entscheidet die jeweilige Schulleitung unter Berück­sichtigung der an der Schule bestehenden räumlichen, strukturellen und digitalen Res­sourcen und Möglichkeiten in Abstimmung mit dem Schulträger. Das Staatliche Schul­amt steht den Schulen bei der Umsetzung in schulfachlichen und pädagogischen An­gelegenheiten beratend zur Verfügung.
  • 2 Inkrafttreten

Diese Allgemeinverfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Das ÜWG startet mit dem Wechselmodell ab Montag, 09.11.2020.
Die Jahrgänge 8, 9 und 10 und die Oberstufenkurse (E-Phase, Q1)wurden  in A- und B- Gruppen eingeteilt.
Alle Beteiligten wurden über die Einteilungen per Mail informiert.

November 2020

KW Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag
46 9 10 11 12 13 14 15

A-Woche

47

 

16 17 18 19 20 21 22

B-Woche

48 23 24 25 26 27 28 29

A-Woche

49 30

B-Woche

Dezember 2020

 

KW Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag
49 1 2 3 4 5 6

 B-Woche

50 7 8 9 10 11 12 13

A-Woche

51 14 15 16 17 18 19 20

 B-Woche

52 21 22 23 24 25 26 27

 Ferien

53 28 29 30 31 1 2 3

 Ferien

Die B-Gruppen erhalten im Distanzunterricht Arbeitsaufträge für die häusliche Bearbeitung über TEAMS.
Bitte schauen Sie regelmäßig auf die Homepage nach Aktualisierungen.
Bleiben Sie gesund.
A.Johannsen

Schreiben des HKM 30.10.2020

Liebe Schulgemeinde,

untenstehend erhalten Sie Auszüge aus dem SCHREIBEN des HKM vom 30. Oktober 2020.

Zitat Anfang:

Die Leitlinien, die den Schulen dabei helfen, sich im Falle eines veränderten Infektionsgeschehens schnell auf dann notwendige veränderte Planungsparameter für die Unterrichtsorganisation einstellen zu können, entsprechen in den Eckpunkten auch dem Rahmenhygieneplan der Kultusministerkonferenz. Dabei wird je nach tatsächlicher Infektionslage von vier denkbaren Stufen ausgegangen, die sich entsprechend in abgestufter Weise auf das Präsenzunterrichtangebot der Schulen auswirken:

Stufe 1 – Angepasster Regelbetrieb
Stufe 2 – Eingeschränkter Regelbetrieb
Stufe 3 – Wechselmodell (Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht)
Stufe 4 – Distanzunterricht

(https://kultusministerium.hessen.de/schulsystem/umgang-mit-corona-schule…)

Zu Beginn des Schuljahres 2020/2021 war es möglich, für die Schulen einen angepassten Regelbetrieb (Stufe 1) zu organisieren und damit für die hessischen Schülerinnen und Schüler so viel schulische Normalität wie möglich zu erreichen.

Mit Blick auf die aktuell dynamische Entwicklung des Infektionsgeschehens und die am 28. Oktober 2020 von Frau Bundeskanzlerin und den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder verabschiedeten Maßnahmen wende ich mich nun an Sie, um Ihnen die im Rahmen des Infektionsschutzes für alle Schulen in Hessen notwendigen Maßnahmen mitzuteilen.

Ab dem 2. November 2020 gilt Folgendes:

Als weitere Schutzmaßnahme besteht ab der Jahrgangsstufe 5 die Pflicht, eine Mund-Nase-Bedeckung (MNB) auch im Unterricht zu tragen. Wenn ein Gesichtsvisier benutzt wird, empfehlen wir dies ausschließlich im Rahmen der Beschulung von Schülerinnen und Schülern, die auf das Mundbild angewiesen sind (zum Beispiel aufgrund einer Hörschädigung).

Beim Tragen einer Alltagsmaske kommt es nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen zu keinem relevanten Rückatmungseffekt. Die verwendeten Stoffe sind luftdurchlässig, sodass genügend Sauerstoff durchdringen kann. Das ausgeatmete Kohlendioxid (CO2) ist ein Gas, dessen Austritt durch Stoff nicht verhindert werden kann. Weder die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin noch die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung weisen auf eine mögliche CO2-Gefährdung durch das Tragen einer Alltagsmaske hin.

Gleichwohl sollten Schülerinnen und Schüler, ebenso wie Lehrkräfte, regelmäßig tief durchatmen können und „Atempausen” einlegen. Wir empfehlen, die Masken für kurze Zeit abzusetzen, z. B. während der Pausen an einer wenig frequentierten Stelle auf dem Schulhof.

Verschiedene Empfehlungen, wie von der Leopoldina und der Deutschen Akademie für Kinder- und Jugendmedizin, sprechen sich – gerade auch unter Berücksichtigung der psychologischen Folgen eines Lockdowns – für Unterricht in der Schule mit dem Tragen einer MNB aus.

Das Tragen einer allgemein verwendeten MNB ist unter Beachtung der gebotenen Sorgfalt somit nicht gesundheitsschädlich. MNB, die regelmäßig sorgfältig gewechselt, getrocknet und gereinigt werden, tragen dazu bei, andere Personen vor feinen Tröpfchen und Partikeln, die man z. B. beim Sprechen, Husten oder Niesen ausstößt, zu schützen.

Die folgenden Regeln sind so schnell wie möglich, spätestens zum 9. November 2020, umzusetzen:

Für die Jahrgangsstufen 1 bis 6 ist der Unterricht im „Eingeschränkten Regelbetrieb” (Stufe 2 des o. g. Leitfadens) bis zum Ende des ersten Halbjahres zu organisieren.

Für die Jahrgangsstufen 1 bis 6 soll die Einrichtung konstanter Lerngruppen erfolgen. Der Wechsel der Lehrkräfte zwischen den Lerngruppen ist unter Einhaltung der Hygienevorgaben möglich.

  • Inklusiv beschulte Schülerinnen und Schüler nehmen am Unterricht der Lerngruppe oder Klasse teil, der sie angehören. Lehrkräfte der BFZ wirken im inklusiven Unterricht für vorbeugende Maßnahmen und inklusive Beschulung mit den Lehrkräften der allgemeinen Schule zusammen.
  • Für die Fächer Religion, Ethik und Islamunterricht (Schulversuch) ergeben sich insoweit besondere Herausforderungen, als die Bildung klassen-, jahrgangs- und ggf. schul(form)übergreifender Lerngruppen nicht ohne Weiteres möglich ist. Der Unterricht in den vorgenannten Fächern kann aber prinzipiell stattfinden. In Nr. 5 des Erlasses vom 4. September 2020 (Az. 351.300.013–126) werden unterschiedliche Lösungsmöglichkeiten beschrieben. Gegebenenfalls können in klassenübergreifend organisierten Unterrichten (Religion, Unterricht in der 2./3. Fremdsprache etc.) den Schülerinnen und Schülern aus unterschiedlichen Klassen feste Sitzbereiche in den Unterrichtsräumen zugewiesen werden. Weitere mögliche Vorkehrungen sind das Einhalten größerer Abstände (soweit räumlich umsetzbar) und Tragen einer MNB.
  • Um eine Durchmischung von Gruppen zu vermeiden, wird in allen Schulformen das schulische Angebot angepasst (z. B. Wegfall von Arbeitsgemeinschaften, Anpassung des Ganztagsangebots mit dem Ziel feststehender Gruppen).
  • Der Sportunterricht kann gemäß den Anregungen der Planungsszenarien (siehe Erlass vom 2. Oktober 2020) für den Schulsport stattfinden. Die Planungsszenarien konkretisieren die praktische Durchführung des Schulsports und die Bewegungsförderung in allen Pandemie-Stufen. Nach Möglichkeit ist der Sportunterricht nach draußen zu verlegen. Sollte aus prüfungsrelevanter Sicht ein Sportunterricht in geschlossenen Räumen erforderlich sein, so sind die gängigen Hygienebestimmungen (Abstand, Raumlüftung, Kontaktlosigkeit) tunlichst zu beachten.

Darüber hinaus können weiterhin – je nach Entwicklung der pandemischen Lage vor Ort – durch die regionalen Gesundheitsämter in enger Abstimmung mit den zuständigen Staatlichen Schulämtern und Schulträgern Maßnahmen gemäß dem Leitfaden angeordnet werden. Dies bedeutet u. a., dass für alle Schulformen regional auch kurzfristig ein Übergang in Wechselmodelle zwischen Distanz- und Präsenzunterricht (ab Stufe 3) gefordert werden kann. Solche regionalen Regelungen von Seiten der Gesundheitsbehörden gelten unabhängig von den bis zum Ende des ersten Halbjahres 2020/21 befristeten landesweiten Maßnahmen.

In diesem Sinne verbleibe ich mit den besten Wünschen an Sie alle

und freundlichen Grüßen

Prof. Dr. R. Alexander Lorz

Ergänzung des Hygieneplans des ÜWG – Maskenpflicht ab 19.10.20

erweiterte Verfügung aus dem Kreis Bergstraße gültig ab 19.10.2020

Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes wird in der Sekundarstufe I nun auch auf sämtliche Unterrichtssituationen ausgeweitet (zunächst bis zum 01.11.2020).

Im Kreis Bergstraße ist nur noch kontaktloser Sport erlaubt; dies betrifft auch den Schulsport (zunächst bis zum 30.11.2020).

A.Johannsen

Maskenpflicht im gesamten Unterricht der SEK I und SEK II ab dem 19.10.20

Liebe Eltern,

da sich das Infektionsgeschehen im Kreis Bergstraße weiterhin sehr dynamisch entwickelt, ist aktuell der Erlass weiterer Infektionsschutzmaßnahmen erforderlich. Die Infektionszahlen sind innerhalb von nur fünf Tagen dramatisch angestiegen.
Wir möchten Sie daher auf diesem Wege vorab über die Punkte informieren, die durch Allgemeinverfügungen des Landkreises bzw. des Gesundheitsamtes erlassen werden und die für den schulischen Betrieb relevant sind:

Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes wird in der Sekundarstufe I nun auf sämtliche Unterrichtssituationen ausgeweitet.

Im Kreis Bergstraße ist nur noch kontaktloser Sport erlaubt; dies betrifft auch den Schulsport.

In diesem Zusammenhang weisen wir zudem darauf hin, dass das Gesundheitsamt dringend empfiehlt, Sportunterricht im Freien abzuhalten. Andernfalls ist eine gute Durchlüftung der Halle sicherzustellen. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Schulsport ist bei Einhaltung der Mindestabstände dann nicht erforderlich.

Die o. g. Regelung zur Maskenpflicht gilt zunächst nur für die Dauer von zwei Wochen nach den Herbstferien (bis 01.11.2020). Die Regelung zum kontaktfreien Sport wird bis 30.11.2020 befristet. Die bereits mit unserer E-Mail vom 16.10.2020 angekündigten Maßnahmen aus der am 17.10.2020 veröffentlichten 1. Allgemeinverfügung des Kreises bleiben neben diesen neuen Regelungen bestehen bzw. werden durch diese ergänzt.

Wir weisen darauf hin, dass die o. g. Punkte zuvor mit dem Staatlichen Schulamt abgestimmt wurden.

Ab dem ersten Schultag nach den Herbstferien (19.10.2020) werden diese Regelungen konsequent umgesetzt.
Bitte geben Sie Ihren Kindern ausreichend Masken zum Wechseln mit.

A.Johannsen, Schulleiterin

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