Schreiben des HKM 30.10.2020

Liebe Schulgemeinde,

untenstehend erhalten Sie Auszüge aus dem SCHREIBEN des HKM vom 30. Oktober 2020.

Zitat Anfang:

Die Leitlinien, die den Schulen dabei helfen, sich im Falle eines veränderten Infektionsgeschehens schnell auf dann notwendige veränderte Planungsparameter für die Unterrichtsorganisation einstellen zu können, entsprechen in den Eckpunkten auch dem Rahmenhygieneplan der Kultusministerkonferenz. Dabei wird je nach tatsächlicher Infektionslage von vier denkbaren Stufen ausgegangen, die sich entsprechend in abgestufter Weise auf das Präsenzunterrichtangebot der Schulen auswirken:

Stufe 1 – Angepasster Regelbetrieb
Stufe 2 – Eingeschränkter Regelbetrieb
Stufe 3 – Wechselmodell (Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht)
Stufe 4 – Distanzunterricht

(https://kultusministerium.hessen.de/schulsystem/umgang-mit-corona-schule…)

Zu Beginn des Schuljahres 2020/2021 war es möglich, für die Schulen einen angepassten Regelbetrieb (Stufe 1) zu organisieren und damit für die hessischen Schülerinnen und Schüler so viel schulische Normalität wie möglich zu erreichen.

Mit Blick auf die aktuell dynamische Entwicklung des Infektionsgeschehens und die am 28. Oktober 2020 von Frau Bundeskanzlerin und den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder verabschiedeten Maßnahmen wende ich mich nun an Sie, um Ihnen die im Rahmen des Infektionsschutzes für alle Schulen in Hessen notwendigen Maßnahmen mitzuteilen.

Ab dem 2. November 2020 gilt Folgendes:

Als weitere Schutzmaßnahme besteht ab der Jahrgangsstufe 5 die Pflicht, eine Mund-Nase-Bedeckung (MNB) auch im Unterricht zu tragen. Wenn ein Gesichtsvisier benutzt wird, empfehlen wir dies ausschließlich im Rahmen der Beschulung von Schülerinnen und Schülern, die auf das Mundbild angewiesen sind (zum Beispiel aufgrund einer Hörschädigung).

Beim Tragen einer Alltagsmaske kommt es nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen zu keinem relevanten Rückatmungseffekt. Die verwendeten Stoffe sind luftdurchlässig, sodass genügend Sauerstoff durchdringen kann. Das ausgeatmete Kohlendioxid (CO2) ist ein Gas, dessen Austritt durch Stoff nicht verhindert werden kann. Weder die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin noch die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung weisen auf eine mögliche CO2-Gefährdung durch das Tragen einer Alltagsmaske hin.

Gleichwohl sollten Schülerinnen und Schüler, ebenso wie Lehrkräfte, regelmäßig tief durchatmen können und „Atempausen” einlegen. Wir empfehlen, die Masken für kurze Zeit abzusetzen, z. B. während der Pausen an einer wenig frequentierten Stelle auf dem Schulhof.

Verschiedene Empfehlungen, wie von der Leopoldina und der Deutschen Akademie für Kinder- und Jugendmedizin, sprechen sich – gerade auch unter Berücksichtigung der psychologischen Folgen eines Lockdowns – für Unterricht in der Schule mit dem Tragen einer MNB aus.

Das Tragen einer allgemein verwendeten MNB ist unter Beachtung der gebotenen Sorgfalt somit nicht gesundheitsschädlich. MNB, die regelmäßig sorgfältig gewechselt, getrocknet und gereinigt werden, tragen dazu bei, andere Personen vor feinen Tröpfchen und Partikeln, die man z. B. beim Sprechen, Husten oder Niesen ausstößt, zu schützen.

Die folgenden Regeln sind so schnell wie möglich, spätestens zum 9. November 2020, umzusetzen:

Für die Jahrgangsstufen 1 bis 6 ist der Unterricht im „Eingeschränkten Regelbetrieb” (Stufe 2 des o. g. Leitfadens) bis zum Ende des ersten Halbjahres zu organisieren.

Für die Jahrgangsstufen 1 bis 6 soll die Einrichtung konstanter Lerngruppen erfolgen. Der Wechsel der Lehrkräfte zwischen den Lerngruppen ist unter Einhaltung der Hygienevorgaben möglich.

  • Inklusiv beschulte Schülerinnen und Schüler nehmen am Unterricht der Lerngruppe oder Klasse teil, der sie angehören. Lehrkräfte der BFZ wirken im inklusiven Unterricht für vorbeugende Maßnahmen und inklusive Beschulung mit den Lehrkräften der allgemeinen Schule zusammen.
  • Für die Fächer Religion, Ethik und Islamunterricht (Schulversuch) ergeben sich insoweit besondere Herausforderungen, als die Bildung klassen-, jahrgangs- und ggf. schul(form)übergreifender Lerngruppen nicht ohne Weiteres möglich ist. Der Unterricht in den vorgenannten Fächern kann aber prinzipiell stattfinden. In Nr. 5 des Erlasses vom 4. September 2020 (Az. 351.300.013–126) werden unterschiedliche Lösungsmöglichkeiten beschrieben. Gegebenenfalls können in klassenübergreifend organisierten Unterrichten (Religion, Unterricht in der 2./3. Fremdsprache etc.) den Schülerinnen und Schülern aus unterschiedlichen Klassen feste Sitzbereiche in den Unterrichtsräumen zugewiesen werden. Weitere mögliche Vorkehrungen sind das Einhalten größerer Abstände (soweit räumlich umsetzbar) und Tragen einer MNB.
  • Um eine Durchmischung von Gruppen zu vermeiden, wird in allen Schulformen das schulische Angebot angepasst (z. B. Wegfall von Arbeitsgemeinschaften, Anpassung des Ganztagsangebots mit dem Ziel feststehender Gruppen).
  • Der Sportunterricht kann gemäß den Anregungen der Planungsszenarien (siehe Erlass vom 2. Oktober 2020) für den Schulsport stattfinden. Die Planungsszenarien konkretisieren die praktische Durchführung des Schulsports und die Bewegungsförderung in allen Pandemie-Stufen. Nach Möglichkeit ist der Sportunterricht nach draußen zu verlegen. Sollte aus prüfungsrelevanter Sicht ein Sportunterricht in geschlossenen Räumen erforderlich sein, so sind die gängigen Hygienebestimmungen (Abstand, Raumlüftung, Kontaktlosigkeit) tunlichst zu beachten.

Darüber hinaus können weiterhin – je nach Entwicklung der pandemischen Lage vor Ort – durch die regionalen Gesundheitsämter in enger Abstimmung mit den zuständigen Staatlichen Schulämtern und Schulträgern Maßnahmen gemäß dem Leitfaden angeordnet werden. Dies bedeutet u. a., dass für alle Schulformen regional auch kurzfristig ein Übergang in Wechselmodelle zwischen Distanz- und Präsenzunterricht (ab Stufe 3) gefordert werden kann. Solche regionalen Regelungen von Seiten der Gesundheitsbehörden gelten unabhängig von den bis zum Ende des ersten Halbjahres 2020/21 befristeten landesweiten Maßnahmen.

In diesem Sinne verbleibe ich mit den besten Wünschen an Sie alle

und freundlichen Grüßen

Prof. Dr. R. Alexander Lorz

Ergänzung des Hygieneplans des ÜWG – Maskenpflicht ab 19.10.20

erweiterte Verfügung aus dem Kreis Bergstraße gültig ab 19.10.2020

Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes wird in der Sekundarstufe I nun auch auf sämtliche Unterrichtssituationen ausgeweitet (zunächst bis zum 01.11.2020).

Im Kreis Bergstraße ist nur noch kontaktloser Sport erlaubt; dies betrifft auch den Schulsport (zunächst bis zum 30.11.2020).

A.Johannsen

Maskenpflicht im gesamten Unterricht der SEK I und SEK II ab dem 19.10.20

Liebe Eltern,

da sich das Infektionsgeschehen im Kreis Bergstraße weiterhin sehr dynamisch entwickelt, ist aktuell der Erlass weiterer Infektionsschutzmaßnahmen erforderlich. Die Infektionszahlen sind innerhalb von nur fünf Tagen dramatisch angestiegen.
Wir möchten Sie daher auf diesem Wege vorab über die Punkte informieren, die durch Allgemeinverfügungen des Landkreises bzw. des Gesundheitsamtes erlassen werden und die für den schulischen Betrieb relevant sind:

Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes wird in der Sekundarstufe I nun auf sämtliche Unterrichtssituationen ausgeweitet.

Im Kreis Bergstraße ist nur noch kontaktloser Sport erlaubt; dies betrifft auch den Schulsport.

In diesem Zusammenhang weisen wir zudem darauf hin, dass das Gesundheitsamt dringend empfiehlt, Sportunterricht im Freien abzuhalten. Andernfalls ist eine gute Durchlüftung der Halle sicherzustellen. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Schulsport ist bei Einhaltung der Mindestabstände dann nicht erforderlich.

Die o. g. Regelung zur Maskenpflicht gilt zunächst nur für die Dauer von zwei Wochen nach den Herbstferien (bis 01.11.2020). Die Regelung zum kontaktfreien Sport wird bis 30.11.2020 befristet. Die bereits mit unserer E-Mail vom 16.10.2020 angekündigten Maßnahmen aus der am 17.10.2020 veröffentlichten 1. Allgemeinverfügung des Kreises bleiben neben diesen neuen Regelungen bestehen bzw. werden durch diese ergänzt.

Wir weisen darauf hin, dass die o. g. Punkte zuvor mit dem Staatlichen Schulamt abgestimmt wurden.

Ab dem ersten Schultag nach den Herbstferien (19.10.2020) werden diese Regelungen konsequent umgesetzt.
Bitte geben Sie Ihren Kindern ausreichend Masken zum Wechseln mit.

A.Johannsen, Schulleiterin

Verstärkung der Buslinien nach den Herbstferien

Liebe Schulgemeinde,

im Auftrag des Schulträgers erhalten Sie folgende Information:

“Wie Sie sicher der laufenden Presseberichterstattung bereits entnommen haben, hat der Kreis Bergstraße als ÖPNV-Aufgabenträger angekündigt, nach den Herbstferien zusätzliche Schülerbeförderungsangebote auf gut frequentierten Streckenabschnitten zum Einsatz zu bringen. Der Kreistag des Kreises Bergstraße hat in seiner Sitzung am 21.09.2020 dem Einsatz zugestimmt und die zur Finanzierung notwendigen Finanzmittel bewilligt.

Mit diesem Schreiben möchten wir Sie über Einzelheiten zum Verfahren bzw. dem Ergebnis informieren.

Die Verkehrsgesellschaft Gersprenztal als Linienbetreiber hat die Auslastung aller im morgendlichen Frühverkehr durchgeführten Fahrten erfasst. Ebenso wurden Mitteilungen aus der Elternschaft über Kapazitätsauslastungen in der Schülerbeförderung in die Entscheidung einbezogen. Zusätzlich haben wir uns in vielen Vor-Ort-Kontrollen auch ein persönliches Bild von der aktuellen Situation verschafft.

So konnte unter Berücksichtigung der vorliegenden Daten und Fakten (auch LUSD Ortsstatistik und Umfrage zu den Unterrichtszeiten) in Abstimmung mit dem Linienbetreiber Streckenabschnitte ausgewählt werden, die ab Montag, dem 19.10.2020 eine Verstärkung zielführend erscheinen lassen. Weitere Verstärkungsfahrten sind in Abhängigkeit der Entwicklung der weiteren Auslastung von Kapazitäten in der Schülerbeförderung nicht ausgeschlossen.

Bei den Zusatzfahrzeugen handelt es sich um Reisebusse, die als Verstärker zeitgleich zum bestehenden Angebot auf den Streckenabschnitten im Einsatz sein werden. In diesen Fahrzeugen stehen zulassungsbedingt keine Stehplätze zur Verfügung.

Im Übrigen gelten im ÖPNV die fahrzeugseitig definierten Sitz- und Stehplatzkapazitäten unverändert. Darüber hinaus besteht an den Haltestellen und in den Fahrzeugen Masken-Pflicht. Es muss damit gerechnet werden, dass die Umsetzung der Maskenpflicht kontrolliert wird. Darauf legt das Land Hessen großen Wert.

Einzelheiten bitten wir der beigefügten Übersicht, bzw. den Fahrplantabellen zu entnehmen. ”

A.Johannsen, Schulleiterin

2020_10_07 Verstärker – Auswertung Kreis

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